Örtliche Gefahrenabwehr (ÖGA)
Im Zusammenhang mit der bundesweiten Umsetzung des so genannten „Komponentenmodells“ wurden im Frühjahr 2003 überall im Lande anlässlich von Tagungen für Ortsbeauftragte die Möglichkeiten zur Errichtung von Fachgruppen der „örtlichen Gefahrenabwehr“ (öGA) erörtert. Ziel war es, die durch die THW-Leitung geschaffenen Freiräume zu nutzen und Fachgruppen aufzustellen, die – im Gegensatz zu den bundeseinheitlich aufgestellten Fachgruppen mit allgemein definierten Aufgabenbereichen – den besonderen Anforderungen der Gefahrenabwehr vor Ort Rechnung tragen sollen. Insbesondere sollten hier die Gerätschaften und Fahrzeuge eingebunden werden, die in den Jahren zuvor schon vielfach von den öffentlichen Bedarfsträgern (z.B. Kreisverwaltungen) oder THW-Helfervereinigungen beschafft worden waren. Sie waren THW-Ortsverbänden zur Nutzung vor Ort (im Einsatzbereich des Ortsverbandes) für die Bekämpfung örtlich typischer Gefahrensituationen überlassen worden (z.B. Schlauchboote mit Trailern und Außenbordmotoren für den Hochwasserschutz, Motorsägen für Windbrucharbeiten in waldreichen Gebieten usw.).
Kosten
Im Gegensatz zu den von der Bundessanstalt THW aufgestellten Fachgruppen und Einheiten, die aus Bundesmitteln finanziert werden (z.B. FGr. „Beleuchtung“ oder FGr. „Elektroversorgung“), müssen die FGr. „öGA“ von „Dritten“ finanziert werden, sofern in einem Ortsverband nicht in ausreichendem Maße Mittel „erwirtschaftet“ werden. Derartige Mittel können z.B. durch Einsätze, die durch den Anforderer bezahlt werden müssen, erwirtschaftet werden, wobei bei der Festsetzung der Kosten die bundeseinheitliche so genannte „Abrechnungsrichtlinie“ zugrunde gelegt wird.
Reichen nun die „erwirtschafteten Mittel“ zur Deckung der Kosten der FGr. „öGA“ nicht aus, müssen „Dritte“ die Kosten übernehmen. Hierzu hat sich im Vorfeld die örtliche Helfervereinigung verpflichtet.
Weitere Unterschiede?
Neben der bereits erwähnten Finanzierung der FGr. „öGA“ durch „Dritte“ gibt es einen weiteren Unterschied zu den von der Bundessanstalt THW aufgestellten FGr. Während die Helferinnen und Helfer in den Fachgruppen des „Technischen Zuges“ ihre Aufgaben in „Erstfunktion“ wahrnehmen, werden die Aufgaben der FGr. „öGA“ in „Zweitfunktion“ wahrgenommen.
Das bedeutet, dass im Ortsverband keine aktive Helferin bzw. kein aktiver Helfer ausschließlich in einer FGr. „öGA“ tätig ist. Lediglich so genannte „Reservehelfer“ (mit verringerter Pflichtstundenzahl) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Es bedeutet ferner, dass die FGr. „öGA“ bei größeren Schadensereignissen nur dann eingesetzt werden kann, wenn es sich eindeutig und ausschließlich um einen auf das Aufgabenspektrum der jeweiligen „öGA“ begrenzten Einsatz handelt oder der Zugführer des „Technischen Zuges“ wegen der Art und des Umfangs des ihm übermittelten Einsatzauftrages auf die Ausübung der „Erstfunktion“ der „öGA“-Helferinnen und Helfer im „Technischen Zug“ verzichten kann.
(Text: OV Sondershausen)